Satzung
§ 1: Name und Sitz
Der am 01. November 1951 gegründete Verein führt den Namen „Aquarien- und Terrarienverein Lüdenscheid e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdenscheid unter der Nr. VR 706 eingetragen.
§ 2: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Haltung, Pflege und Zucht von Aquarien- und Terrarienbewohnern, das Studium ihrer Lebensgewohnheiten, Verhaltensweisen und Krankheiten, die Verbreitung der erworbenen Kenntnisse, die Anregung zur Beobachtung der Natur und ihrer Geschöpfe, die Verhinderung von Tierquälerei und der Vernichtung von Fauna und Flora.
Jugendliche Mitglieder sollen frühzeitig an die Ziele des Vereins herangeführt und mit den speziellen Gegebenheiten der Aquaristik und Terraristik vertraut gemacht werden.
Die Erhaltung gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen gemäß „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ stellt ein weiteres Ziel der Vereinsarbeit dar.
§ 3: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe u. a. durch Abhalten von Vereinsabenden zur Weiterbildung seiner Mitglieder auf den in § 2 dieser Satzung genannten Gebieten, Vorträgen von Mitgliedern und Gastreferenten, Präsentation und Tausch von Tieren, Pflanzen und Hilfsmitteln der Aquarien- und Terrarienkunde, Errichtung einer wissenschaftlichen Bibliothek, Exkursionen zur Beobachtung der Tier- und Pflanzenwelt unserer Heimat, Besuch öffentlicher Aquarien und Terrarien, anderer gleichgesinnter Vereine und Vereinigungen sowie Institute und ähnlicher Einrichtungen. Alle Einrichtungen des Vereins stehen den Mitgliedern nach Maßgabe der auf der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien zur Verfügung.
§ 5: Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
1. ordentliche Mitglieder,
2. jugendliche Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.
§ 6: Ordentliche Mitglieder
Jede volljährige Person kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden, wenn sie schriftlich um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung nach dem dritten Ver¬sammlungsbesuch. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 7: Jugendliche Mitglieder
Jugendliche im Alter vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können aufgenommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung nach dem dritten Versammlungsbesuch. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 8 Ehrenmitglieder
Mitglieder können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Ehrenmitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft ist nicht anfechtbar. Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen,
b) die Vereinsbücherei zu benutzen,
c) Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) die Bestrebungen des Vereins zu fördern,
b) die pünktliche Zahlung der Beiträge vorzunehmen,
c) Veränderungen ihrer Anschrift umgehend dem Geschäftsführer mitzuteilen.
§ 10: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand einschließlich Beisitzer (§§ 11 und 12 dieser Satzung),
2. die Jahreshauptversammlung sowie die regelmäßige Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 16 dieser
Satzung).
§ 11: Vorstand
1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem
a) Vorsitzenden,
b) Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Geschäftsführer,
d) Kassenführer,
e) Jugendwart,
f) Protokollführer.
2) Die Ausübung von zwei Vorstandsämtern durch ein Mitglied ist zulässig.
3) Es können nur Vereinsmitglieder zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung auf Grundlage dieser Satzung geben.
6) Die Vorstandsmitglieder vertreten sich untereinander gegenseitig. Die Vertretungsregelung erfolgt im Einzelfall durch Vorstandsbeschluss. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, erlischt mit gleichem Datum auch sein Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12: Beisitzer
Es können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung neben dem Vorstand für besondere Geschäftsbereiche Beisitzer gewählt werden, z. B. für die
a) Beschaffung und Ausgabe von Fachmaterial,
b) Verwaltung der Fachliteratur,
c) Wartung des Vereinsteiches,
d) Öffentlichkeitsarbeit.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der neuen Beisitzer im Amt. Scheidet ein Beisitzer aus dem Verein aus, erlischt mit gleichem Datum auch sein Amt als Beisitzer.
§ 13: Ordentliche Jahreshauptversammlung
Zur ordentlichen Jahreshauptversammlung hat der Vorstand die Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Einladung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tages¬ordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die Mitglieder. Maßgebend ist die zuletzt an den Geschäftsführer gemeldete Mitgliedsanschrift. Der Vorstand hat zu jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht sowie eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
§ 14: Außerordentliche Jahreshauptversammlung
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann durch mindestens
30 % der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand hat diesem Antrag stattzugeben. Der Vorstand kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Zur außerordentlichen Jahreshauptversammlung hat der Vorstand die Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Einladung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die Mitglieder. Maßgebend ist die zuletzt an den Geschäftsführer gemeldete Mitgliedsanschrift.
§ 15: Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal im Monat statt und zwar jeden zweiten Dienstag des Monats um 20.00 Uhr im Vereinslokal. Von dieser Regelung kann im Bedarfsfall abgewichen werden.
§ 16: Vorstandssitzung
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden in freier Form einberufen. Datum und Uhrzeit werden innerhalb des Vorstandes einvernehmlich festgesetzt.
§ 17: Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfähigkeit genügt auf allen Versammlungen und Sitzungen die einfache Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Vereinsauflösung kann nur auf einer Jahreshauptversammlung erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen des § 25 dieser Satzung zu beachten.
§ 18: Beschlussfassung
Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§ 19: Protokolle
Von allen Jahreshauptversammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 20: Beiträge und Gebühren
Die Aufnahmegebühr sowie der jährliche Mitgliedsbeitrag werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist so rechtzeitig zu leisten, dass der Kassenführer bis zum 30. November über den Gesamtbeitrag für das folgende Jahr verfügen kann. Eine Mitgliedschaft entsteht nach erfolgter Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des anteiligen Mitgliedsbeitrags. Jugendliche Mitglieder zahlen die Hälfte der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
§ 21: Kassenprüfung
Für die Kassenprüfung werden auf der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit, jedoch verpflichtet, vor jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vornehmen zu lassen. Der Kassenführer hat jeweils zum Jahresschluss den Prüfern die Prüfungsbereitschaft mitzuteilen. Der Prüfungstermin ist so rechtzeitig festzulegen, dass den Prüfern ausreichend Zeit zur Prüfung bis zur ordentlichen Jahreshauptversammlung zur Verfügung steht.
§ 22: Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 23: Austritt
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem Geschäftsführer mindestens drei Monate vor Jahresschluss zugehen. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds. Eine anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr erfolgt nicht.
§ 24: Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen jährlichen Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr nicht pünktlich geleistet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Darüber hinaus kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit den Belangen des Vereins unvereinbar ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 25: Vereinsauflösung
Die Vereinsauflösung kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederzahl auf sieben herabgesunken ist, oder die stimmberechtigten Anwesenden mit 3/4 Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen. Im Übrigen gilt § 17 dieser Satzung. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§§ 488 ff. BGB). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit dem Zweck, diese Mittel für die Zucht und Arterhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zu verwenden.
§ 26: Schlussbestimmungen
Zu den Veranstaltungen des Vereins haben Gäste Zutritt. Zu den Jahreshauptversammlungen sind nur Vereinsmitglieder zugelassen. An Vorstandssitzungen können auf Einladung des Vorstandes auch Nichtvorstandsmitglieder teilnehmen. Sie haben Rederecht, können an Abstimmungen aber nicht teilneh¬men. Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 bis 79 BGB).
§ 27: Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 14.09.1999 in Lüdenscheid beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Die bisherige Satzung verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Lüdenscheid, im September 1999